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Aussonderungsrechte

InsolvenzrechtPirkerSeptember 2024

Oftmals befinden sich Gegenstände in der Hand des Schuldners, die ihm nicht oder nicht zur Gänze „gehören“. Diese Gegenstände befinden sich bloß faktisch in der Insolvenzmasse, sind aber rechtlich einem Dritten, dem Aussonderungsgläubiger, zuzuordnen. Welche Rechte einen Dritten zum Aussonderungsgläubiger machen (zB Eigentum), legt das Gesetz in § 44 IO fest. In diesem Beitrag werden die verschiedenen Aussonderungsgründe, die Geltendmachung und Durchsetzung von Aussonderungsansprüchen sowie die Ersatzaussonderung und die Zwangsstundung behandelt.

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