Die ReO sieht neben dem ordentlichen Restrukturierungsverfahren als weitere Verfahrensarten das Europäische Restrukturierungsverfahren sowie das vereinfachte Restrukturierungsverfahren vor. Es ist zu erwarten, dass bereits die nun geschaffene Möglichkeit des Schuldners, das vereinfachte Verfahren zu beantragen, die (außergerichtliche) Restrukturierungspraxis positiv beeinflussen wird, weil einzelne „Akkordstörer“ ihre faktische Verhandlungsmacht verlieren.