Als Insolvenzmasse bezeichnet man das anlässlich der Insolvenzeröffnung gebildete und grundsätzlich der Gläubigerbefriedigung dienende Sondervermögen, das sich nach § 2 Abs 2 IO aus dem gesamten exekutionsunterworfenen Aktivvermögen des Schuldners zusammensetzt. Die mit der Massezugehörigkeit verknüpften Rechtsfolgen sind Ausdruck der insolvenzrechtlichen „Generalexekution“. So ist die Insolvenzmasse im Interesse einer geordneten Abwicklung nicht nur der Verfügungsgewalt des Schuldners, sondern auch des (einzel-)exekutiven Zugriffs seitens der Gläubiger weitgehend entzogen.