Das VwGG sieht auch außerhalb des Revisionsverfahrens Aufwandersatz vor. Ein solcher ist jedoch darauf eingeschränkt, dass dieser in den §§ 47 bis 56 VwGG normiert sein muss. Dabei handelt es sich insb um das Fristsetzungsverfahren (§ 56 VwGG) und das Wiederaufnahmeverfahren (§ 54 VwGG). Das Entstehen des Anspruchs ist an besondere Voraussetzungen geknüpft, die dargelegt werden. Hinzuweisen ist, dass in bestimmten Verfahrensarten kein Aufwandersatz vorgesehen ist.

