Im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden und die mit ihnen nahen verwandten Beschwerdeformen gegen nichthoheitliches Handeln wird der Grundsatz der Kostenselbsttragung nach § 17 VwGVG iVm § 74 Abs 1 AVG durchbrochen. Stattdessen gilt in diesem Bereich das Obsiegensprinzip mit pauschaliertem Aufwandersatz.

