Für das Verfahren vor dem VfGH sieht das VfGG in unterschiedlichen Konstellationen unterschiedliche Aufwandersatzformen vor. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Verfahrensarten, in denen generell (kein) Ersatz vorgesehen ist, bzw solchen, denen er nur für bestimmte Personengruppen vorgesehen ist. Für jene Verfahren, in denen Aufwandersatz vorgesehen ist, erfolgt dies im Regelfall durch Zuerkennung eines bloßen Pauschalsatzes. Eine Ausnahme davon bilden die Klagen nach Art 137 B-VG.

