Im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche gegen Bund, Länder und Gemeinde(verbände) nach Art 137 B-VG sieht § 41 VfGG als allgemeine Regelung den Kostenersatz der obsiegenden Partei durch die unterliegende Partei vor. Von dieser strengen Erfolgshaftung bestehen jedoch einzelne Ausnahmen.

