Für die sog Erkenntnisbeschwerde nach Art 144 B-VG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sieht § 88 VfGG als Abweichung von der Grundkonzeption einen Kostenersatzanspruch vor. Der Kostenersatz richtet sich nach dem Erfolgsprinzip und ist, je nachdem, wer die anspruchsberechtigte Partei ist, unterschiedlich ausgestaltet.

