Für das Verfahren vor dem VwGH sieht § 58 Abs 1 VwGG grundsätzlich ein System der Kostenselbsttragung vor, dieses wird aber für Revisionen partiell durch die §§ 47 bis 53 VwGG durchbrochen. Es besteht dadurch ein System des Obsiegensprinzips mit pauschaliertem Aufwandersatz. Es wird dadurch bei Vorliegen der Voraussetzungen dem im Verfahren Obsiegenden ein bestimmter pauschalierter Betrag zugesprochen.

