Das Institut der Verfahrenshilfe leitet sich als solches aus dem rechtsstaatlichen Prinzip ab, um der rechtsschutzsuchenden Partei bei Fehlen von Mutwillen bzw Aussichtslosigkeit ihres Rechtsschutzbegehrens (erfolgsbezogene Voraussetzungen) und Vorliegen entsprechender Bedürftigkeit (vermögensbezogene Voraussetzungen) die wirksame Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber orientiert sich hinsichtlich näherer Voraussetzungen im Allgemeinen an den §§ 63 ff ZPO, dennoch bestehen teils erhebliche Abweichungen, auf die Bedacht zu nehmen ist.

