Für FlexCo gilt § 29 GmbHG iZm der Einrichtung von Aufsichtsräten. Der Gesetzgeber hat als weiteren Tatbestand (und nur) für die FlexCo festgelegt, dass ein Aufsichtsrat dann einzurichten ist, wenn es sich um eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft iSd § 221 UGB handelt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Einrichtung von Aufsichtsräten und (nicht aufsichtsratsähnlichen) sonstigen Beratungsgremien.