Die Beschlussfassung erfolgt grds in Generalversammlungen oder schriftlich im Umlaufweg nach den Bestimmungen des GmbHG. Abweichend davon kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zur schriftlichen Beschlussfassung nicht erforderlich ist. Ungeachtet dessen berechnet sich diesfalls die Mehrheit an der Gesamtzahl der allen Gesellschaftern zustehenden Stimmen.