Die Klage auf „Nichtigerklärung“ eines Gesellschaftsbeschlusses ist im Gesetz ausdrücklich geregelt (§§ 41 ff GmbHG). Dabei handelt es sich um keine Feststellungsklage, sondern um eine Rechtsgestaltungsklage. Trotz Schweigens des Gesetzes ist heute aber weitgehend anerkannt, dass es auch bei der GmbH Mängel gibt, die Beschlüsse absolut nichtig machen.