Die Leistung der übernommenen Einlage (§§ 10, 63 ff GmbHG) ist die vermögensrechtliche Hauptverpflichtung des Gesellschafters. Die Verpflichtung ergibt sich entweder aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus der Übernahme einer Stammeinlage im Zuge einer Kapitalerhöhung. Zulässig ist die Vereinbarung eines Aufgeldes (Agio = Mehrbetrag, der über den Nennbetrag der übernommenen Einlage hinaus zu bezahlen ist): Dies ist als gesellschaftsrechtliche Nebenverpflichtung zu werten; der Mehrbetrag ist in die Rücklage zu stellen.