Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gem § 12 Abs 1 VersVG in drei Jahren. Diese Frist ist gehemmt bis zur Entscheidung über die Deckung der Versicherung. Nach zehn Jahren tritt die Verjährung jedoch jedenfalls ein. § 12 (3) VersVG, wonach die Versicherungsnehmerin binnen eines Jahres die Deckungsklage einbringen muss bei qualifizierter Ablehnung, wurde vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben.

