Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gem § 12 Abs 1 VersVG in drei Jahren. Diese Frist ist gehemmt bis zur Entscheidung über die Deckung der Versicherung. Nach zehn Jahren tritt die Verjährung jedoch jedenfalls ein. Lehnt die Versicherung die Deckung ab, muss die Versicherungsnehmerin binnen einem Jahr die Deckungsklage einbringen; andernfalls ist die Versicherung leistungsfrei.