Das in Art 34 AEUV statuierte Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zählt zu den fundamentalen Prinzipien des freien Warenverkehrs. Ergänzt wird das Verbot durch Art 35 AEUV, der mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Warenausfuhr verbietet. Dadurch wird ein umfassender Schutz des Binnenmarktes vor nichttarifären Handelshemmnissen gewährleistet.

