Als Grundpfeiler der Zollunion und des damit verbundenen freien Warenverkehrs verbietet Art 30 AEUV Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie Finanzzölle zwischen den Mitgliedstaaten.
Als Grundpfeiler der Zollunion und des damit verbundenen freien Warenverkehrs verbietet Art 30 AEUV Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie Finanzzölle zwischen den Mitgliedstaaten.
