Art 36 AEUV normiert Rechtfertigungsgründe für einen Eingriff in den freien Warenverkehr. Darüber hinaus erkennt der EuGH aber auch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe aufgrund von zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses an. Liegt ein geschriebener oder ungeschriebener Rechtfertigungsgrund vor, ist zu prüfen, ob die eingreifende Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

