Art 49 Abs 1 AEUV verbietet Beschränkungen der freien Niederlassung von Unionsbürgern in einem anderen Mitgliedstaat sowie Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Unionsbürger, die bereits in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Eine Beschränkung kann durch Diskriminierung oder in sonstiger Weise erfolgen.

