Art 52 Abs 1 AEUV normiert Rechtfertigungsgründe für einen Eingriff in die von Art 49 Abs 1 AEUV gewährte Niederlassungsfreiheit. Darüber hinaus erkennt der EuGH aber auch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe aufgrund von zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses an. Liegt ein geschriebener oder ungeschriebener Rechtfertigungsgrund vor, ist zu prüfen, ob die eingreifende Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

