Die besonderen arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers finden uneingeschränkt nur auf (echte) Arbeitsverhältnisse Anwendung. Umso wichtiger ist es, die exakte Abgrenzung des (echten) Arbeitsvertrags einerseits zum Werkvertrag und andererseits zum freien Dienstvertrag zu kennen. Eine nachträgliche Umqualifizierung eines als Werkvertrag oder freier Dienstvertrag abgeschlossenen Vertragsverhältnisses in einen Arbeitsvertrag hat schwierige arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Probleme zur Folge.