Die HV (Hauptversammlung) ist die Versammlung der Aktionäre und dient der gemeinschaftlichen Willensbildung in Gesellschaftsangelegenheiten. Sie beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen und muss an einem Ort im Inland einberufen werden, den die Satzung festlegt (§ 102 Abs 2 AktG). Man unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher HV.