Die GmbH ist als juristische Person nicht handlungsfähig. Sie braucht Organe, um rechtswirksam handeln zu können. Die GmbH muss neben der Generalversammlung zwingend einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 15 GmbHG). Nur physische handlungsfähige Personen können zu Geschäftsführern bestellt werden. Den Geschäftsführern obliegen die gesamte Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (§ 18 GmbHG).