Die Gegenstände der Beschlussfassung in der Generalversammlung der GmbHG sind in § 35 GmbHG demonstrativ aufgezählt („nebst den in diesem Gesetze an anderen Stellen bezeichneten Gegenständen“). Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Beschlussgegenstände gegeben, die sich aus dieser Norm, anderen Bestimmungen des GmbHG oder auch aus anderen Gesetzen ergeben.