§ 25 GmbHG regelt die Organhaftung von Geschäftsführern gegenüber der Gesellschaft. Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Bei Verletzung der Geschäftsführungspflichten haften die betroffenen Geschäftsführer für den daraus entstandenen Schaden zur ungeteilten Hand.