Es handelt sich beim Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV) um ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es kommt über Antrag in Betracht (§ 334 BVergG 2018).
Allgemeines
Eine einstweilige Verfügung (EV) kann bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung erlassen werden (§ 334 Abs 2 BVergG 2018). Sie soll verhindern, dass Bewerber und Bieter vor „vollendete Tatsachen“ gestellt werden.