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Einstweilige Verfügung

VerwaltungsrechtVergaberechtGruber-HirschbrichApril 2026

Es handelt sich beim Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV) um ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es kommt über Antrag in Betracht (§ 334 BVergG 2018).

​​Allgemeines

Eine einstweilige Verfügung (EV) kann bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung erlassen werden (§ 334 Abs 2 BVergG 2018). Sie soll verhindern, dass Bewerber und Bieter vor „vollendete Tatsachen“ gestellt werden.

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