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Schwarze Liste - Aggressive Geschäftspraktiken

UnternehmensrechtUWGBaumgartnerSeptember 2024

Nach § 1a Abs 3 und 4 UWG gelten die im Anhang des UWG aufgezählten Geschäftspraktiken (Z 24–32) als jedenfalls aggressiv. Die Aufzählung wird als die sogenannte „schwarze Liste“ bezeichnet. Die „schwarze Liste“ enthält eine Aufzählung absoluter Per-se-Verbote. Hintergrund des Anhangs sind die unionsweite Unterbindung jedenfalls unzulässiger Geschäftspraktiken und die Harmonisierung maximaler Rechtssicherheit im Lichte der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken idF ABl L 253 vom 29. 9. 2009 (RL-UGP).

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