Nach § 2 Abs 2 UWG gelten die Z 1–23c im Anhang des UWG als jedenfalls irreführend. Die Aufzählung wird als die sog „Schwarze Liste“ bezeichnet. Sie enthält eine Aufzählung absoluter Per-se-Verbote. Hintergrund des Anhangs ist die unionsweite Unterbindung jedenfalls unzulässiger Geschäftspraktiken und Harmonisierung maximaler Rechtssicherheit im Lichte der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP).