§ 1 UWG verbietet unlautere Geschäftspraktiken und sonstige unlautere Handlungen. Mangels einer Legaldefinition der Unlauterkeit müssen potenziell lauterkeitsrechtlich relevante Handlungen von Unternehmen anhand der bisherigen Rsp oder mittels bestimmter Kriterien auf ihre Unlauterkeit geprüft werden. Dieses Briefing beschäftigt sich ausschließlich mit den Begriffen der Lauterkeit und der Geschäftspraktik. Näheres zu den einzelnen Fallgruppen des § 1 UWG oder den Sondertatbeständen finden Sie in den jeweiligen Briefings.