§ 14 UWG, welcher den Unterlassungsanspruch regelt, ist die zentrale Norm für die Klärung der Aktivlegitimation im Lauterkeitsprozess. Ein solcher Anspruch besteht, wenn (i) eine Unterlassungspflicht und (ii) eine Gefahr der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht bestehen.