Die Genossenschaft handelt durch ihre Organe. Zwingend vorzusehen sind Generalversammlung (Willensbildungsorgan) und Vorstand (Leitungsorgan). Ein Aufsichtsrat (Kontrollorgan) kann zwingend sein oder fakultativ errichtet werden. Alle Organe sind dem Genossenschaftszweck, dh der Förderung der Mitglieder, verpflichtet.