Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis und das rechtliche Dürfen, die Vertretung das Außenverhältnis und das rechtliche Können. Daher ist jede Vertretung der Gesellschaft auch eine Geschäftsführungsmaßnahme, aber nicht jede Geschäftsführungsmaßnahme auch eine Vertretungshandlung.
Es gilt das Prinzip der Einzelgeschäftsführung mit Widerspruchsmöglichkeit eines jeden anderen Gesellschafter-Geschäftsführers. Gesamtgeschäftsführung kann vorgesehen werden.