Nur die Komplementäre sind geschäftsführungs- und vertretungsbefugt; die Kommanditisten sind ex lege von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen (§§ 164, 170 UGB).
Zur Geschäftsführung und Vertretung
Siehe dazu grundsätzlich auch die Briefings „Geschäftsführung in der OG“ und „Vertretung in der OG“.