Das Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander ist flexibel und weitgehend frei gestaltbar. Die Kommanditisten unterliegen anders als Komplementäre keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
Allgemeines zum Innenverhältnis
Siehe grundsätzlich zu Beteiligung und Beiträgen der Gesellschafter das Briefing „Gestaltung des Innenverhältnisses der OG“.