Das Insolvenzanfechtungsrecht dient der Sicherstellung von Gläubigergleichbehandlung auch für Zeiträume, die vor der Insolvenzeröffnung liegen. Es können dadurch gläubigerschädigende Rechtshandlungen, die unter einen der Anfechtungstatbestände der §§ 28 bis 31 IO fallen und vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, angefochten werden. Zu den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen müssen für die einzelnen Anfechtungstatbestände noch zusätzliche Voraussetzungen vorliegen.