Die Insolvenzeröffnung ist in Österreich an einen vorausgehenden Antrag gekoppelt. Während der Schuldner zur Antragstellung verpflichtet ist, soll dem Gläubiger die Einleitung nicht ohne weiteres ermöglicht sein. Er muss sowohl seine Insolvenzforderung als auch die materielle Insolvenz (insb Zahlungsunfähigkeit) des Schuldners bescheinigen. Bevor die besonderen Wirkungen der §§ 2 ff IO eintreten, prüft das Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen (Insolvenzeröffnungsverfahren). Die Masse kann einstweilen durch vorsorgliche Verfügungen gesichert werden.