Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) normiert die Vergabe, Verlängerung und den Entzug von Aufenthaltstiteln für sechs Monate übersteigende Aufenthalte in Österreich sowie die Integrationsförderung und das gemeinschaftliche Niederlassungsrecht. Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 NAG gilt das NAG nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 aufenthaltsberechtigt sind. Nach § 2 Abs 2 NAG versteht man unter „Niederlassung“ den tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht.

