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Covid-19, Vereinsversammlungen - Lockerungen?

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - UnternehmensrechtHöhne/HöhneMai 2020

Die COVID-19-Lockerungsverordnung gilt ab 01.05.2020 und hebt die beiden Verordnungen, mit welchen das Betreten des öffentlichen Raumes sowie des Kundenbereichs von Handels- und Dienstleistungsunternehmenbeschränkt wurde, auf.

Ab Mai 2020 können demnach sämtliche Handels- und Dienstleistungsunternehmen wieder aufsperren. Ausnahmen bestehen beispielsweis für Sportstätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie -veranstaltungen. Wie es mit Versammlungen generell und insbesonder Vereinsversammlunge aussieht wird im Folgenden näher erörtert.

Stand: 05.05.2020

Einleitung

Das Betreten öffentlicher Orte ist nach der „COVID-19-Lockerungsverordnung“ vom 30. April nicht mehr verboten, aber es gilt die 1-Meter-Abstand-Regel, in geschlossenen Räumen außerdem Maskenpflicht. Zwar sind Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen untersagt (dazu zählen auch Kultur-, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse), aber nicht nur Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, sondern auch Versammlungen nach dem VersammlungsG sowie unbedingt notwendige Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken sind erlaubt. Wo gehören da die Vereinsversammlungen hin? Nach § 10 VereinsG gilt für von einem Verein abgehaltene Versammlungen das VersammlungsG. Logische Konsequenz: die Grenze von 10 Personen gilt nicht für Versammlungen von Vereinsorganen – in erster Linie denken wir dabei natürlich an Mitgliederversammlungen.

Nähere Ausführungen

Ist der Ort, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet, ein „öffentlicher Ort“? Sicherlich dann, wenn er (derzeit wenig wahrscheinlich) in einem Wirtshaus-Saal stattfindet, durch den vielleicht andere durchgehen können, der nur durch den Schankraum erreichbar ist, wo man am Weg zum WC die Wege anderer Wirtshausbesucher kreuzt. Eigene Räumlichkeiten des Vereins sind sicher kein öffentlicher Ort, und ebenso wenig eine gemietete Räumlichkeit, die, samt notwendigen Nebenräumen, ausschließlich dem Verein für seine Versammlung zur Verfügung steht, in die ausschließlich die Geladenen Zutritt haben (der sinnvollerweise auch kontrolliert wird). Privilegiert das nun Vereinsversammlungen?

Ist die Abstands- und Maskenpflicht von der Verordnung für Vereinsversammlungen nun vorgesehen? Wohl ja, und zwar in § 10 Abs 4, trotz etwas unklarer Formulierung. Denn gem. Abs 2 gelten als Veranstaltung auch „geplante Zusammenkünfte“, und das ist eine Vereinsversammlung ja. Und „beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 1“ (was unsinnig ist – in Abs. 1 ist keine Rede von Veranstaltungsorten) ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Babyelefanten (nein, so steht‘s nicht dort, aber das scheint ja für uns Kinder die neue Maßeinheit zu sein) einzuhalten, in geschlossenen Räumen außerdem Maskenpflicht.

Aber egal, wie man es liest – eines ist sicher: Der Verein hat gegenüber seinen Mitgliedern Schutz- und Sorgfaltspflichten. Bis auf weiteres wird es wohl auf jeden Fall geboten sein, auch im Vereinsbereich die allgemeinen Sicherheitsbedingungen zu respektieren. Der Verein sollte also jedenfalls – schon in der Einladung! – seine Mitglieder auf die Einhaltung des 1-Meter-Abstands aufmerksam machen, und muss auch während der Versammlung darauf schauen, dass sich die Teilnehmer daran halten. Ebenso wird er (sofern es keine Freiluftveranstaltung ist) die Versammlungsteilnehmer an das Tragen der Gesichtsmasken erinnern, vielleicht selbst Ersatzmasken zur Verfügung stellen, jedenfalls aber Personen ohne Maske den Zutritt zum Versammlungslokal verweigern.

Der Verein hat ja auch Verantwortung: Wenn jemand mit einer Infektion aus der Versammlung herauskommt (Beweisbarkeit vorausgesetzt – aber denken wir nur an die berüchtigte Bar in Ischgl), ist der Verein als solcher in der Haftung und die für die Durchführung der Versammlung verantwortlichen Vorstandsmitglieder ebenso - und zwar so-wohl zivil- wie auch strafrechtlich.

Zusammenfassend

Für Vereinsversammlungen (Mitglieder, Vorstand, etc.) gilt die 10-Personen-Begrenzung nicht. Für rein gesellige, von einem Verein veranstaltete, Anlässe aber sehr wohl! Jedenfalls aber 1m Abstand, und in geschlossenen Räumen, egal ob öffentlich oder nicht, Masken.

Alternativen zur physischen Vereinsversammlung?

Ja. Wenn‘s nicht unbedingt sein muss, dann muss die Mitgleiderversammlung in diesem Jahr gar nicht stattfinden, so das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, das hier eine Abweichung von § 5 Abs. 2 erster Satz VereinsG (nach dem Mitgliederversammlungen zumindest alle 5 Jahre stattfinden müssen) bringt. Das gilt natürlich auch, wenn die Statuten eine kürzere Frequenz der Mitgliederversammlung vorsehen.

Noch komfortabler haben es größere Vereine, denn wenn für eine Versammlung mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind (es reicht also die abstrakte Teilnahmeberechtigung, und nicht, wie viele Leute erfahrungsgemäß kommen), dann kann die Versammlung überhaupt bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.

Aber gibt es Fälle, in denen die Versammlung doch sein muss? Ja, wenn die Funktionsperiode des Leitungsorgans abläuft. Denn diese wird von der Sondergesetzgebung nicht verlängert. Nun kann man zwar mit der Vakanz von Positionen, mit denen keine Vertretungsmacht verbunden ist, recht und schlecht leben (der Vorstand wäre dann zwar möglicherweise nicht statutenkonform besetzt, aber die Vereinsbehörde würde das nicht wissen, da diese Personen ohnedies nicht im ZVR stehen), der Verlust der vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder trifft den Verein aber hart: er ist dann nicht mehr handlungsfähig, kann keine Rechtsgeschäfte (Verträge!) mehr abschließen, kann keine Förderungen beantragen, keine Dienstverträge abschließen oder beenden und niemanden zur Kurzarbeit anmelden.

Da bleibt dann nur mehr - kann oder will man keine physische Mitgliederversammlung abhalten - der Ausweg der virtuellen Mitgliederversammlung. Es muss ja nicht notwendigerweise eine komplette Generalversammlung stattfinden; das Wichtigste und Unaufschiebbarste wäre wohl die Vorstandswahl, auf die man sich beschränken könnte. Und das wiederum könnte die Durchführung organisatorisch wesentlich erleichtern – ob man sich nun einer Videokonferenz, einer Telefonkonferenz, einem Umlaufbeschluss per E-Mail oder, ganz old school, der Briefwahl bedient.



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