Die Gründung der OG setzt voraus, dass wenigstens zwei Personen die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks vereinbaren.
Die Gründung umfasst die Errichtung (Abschluss des Gesellschaftsvertrags) und die Entstehung (konstitutive Wirkung der Eintragung im Firmenbuch) der OG.
Formvorschriften bestehen grds nicht; lediglich Firmenbuchantrag und Musterfirmazeichnung müssen schriftlich und notariell beglaubigt unterfertigt werden.

