Die Gründung der OG setzt voraus, dass wenigstens zwei Personen die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks vereinbaren. Formvorschriften bestehen grds – ausgenommen Firmenbuchantrag und Musterfirmazeichnung – nicht.
Die Gründung umfasst die Errichtung (Abschluss des Gesellschaftsvertrags) und die Entstehung (konstitutive Wirkung der Eintragung im Firmenbuch) der OG.