Gesellschafter haften gem § 128 UGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber im Allgemeinen unbeschränkt, persönlich, unmittelbar/primär und solidarisch.
Nach den Nachhaftungsbestimmungen der §§ 159, 160 UGB haften die Gesellschafter im Allgemeinen für die Dauer von fünf Jahren nach Auflösung bzw Austritt aus der Gesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten weiter.