Im Konkurs des Geschäftsherrn bestehen grds keine Ab- oder Aussonderungsansprüche des stillen Gesellschafters. Es besteht ein zeitlich begrenztes Sonderanfechtungsrecht gegen Einlagenrückgewährungen zugunsten des stillen Gesellschafters. Der Konkurs des stillen Gesellschafters führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft und zur Konkursgläubigereigenschaft des Geschäftsherrn.