Eine GmbH kann aus im Gesetz (§ 84 Abs 1 GmbHG) angeführten oder aus vertraglich vereinbarten (§ 84 Abs 2 GmbHG) Gründen aufgelöst werden. Die Auflösung hat regelmäßig nicht zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert; sie tritt vielmehr in das Stadium der Liquidation. In der Liquidationsphase besteht der Gesellschaftszweck in der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens.