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Auflösung der AG

GesellschaftsrechtKapitalgesellschaftenMader/WeinknechtSeptember 2024

Für die Beendigung der AG gibt es verschiedene Möglichkeiten. Einerseits kann die Gesellschaft aufgrund der in § 203 AktG genannten – und bestimmten anderen – Auflösungsgründe beendet werden. Andererseits ist eine Beendigung der AG durch Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung möglich. Zwischen den letztgenannten Möglichkeiten und der Auflösung nach §§ 203 ff AktG besteht ein wesentlicher Unterschied: An die Auflösung schließt idR die Liquidation an. Erst nach der Liquidation ist die Gesellschaft beendet. Bei der Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung ist die AG hingegen nicht abzuwickeln.

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