Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 - SVÄG 2020

GesetzgebungPersonalrechtSabaraFebruar 2021

Verlängerung einzelner Maßnahmen iZm der Coronakrise bis Ende Juni 2021; ab 2022: Abschaffung der Langzeitversichertenregelung und Einführung eines Bonus für Beitragszeiten vor dem 20. Lebensjahr („Frühstarterbonus“), Aliquotierungsregelung bei erstmaliger Pensionsanpassung 

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.1.2021

Betroffene Normen

ASVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2021/28

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Krankenund Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – SVÄG 2020); BGBl I 2021/28 vom 28. 1. 2021
(NR-Beschluss vom 20. 11. 2020, 146/BNR BlgNR 27. GP ; AA-83 BlgNR 27. GP  ; Initiativantrag 958/A BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 basiert auf dem Initiativantrag 958/A BlgNR 27. GP , der im Plenum des Nationalrates durch einen Abänderungsantrag (AA-83 BlgNR 27. GP ) noch weitreichend geändert wurde (NR-Beschluss vom 20. 11. 2020, 146/BNR BlgNR 27. GP ). Die Kundmachung des Gesetzes war schon für Ende 2020 vorgesehen, sie hat sich allerdings durch die fehlende Zustimmung des Bundesrates verzögert. Das SVÄG 2020 konnte schließlich am 28. 1. 2021 nach Fristablauf im Bundesrat im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Zwischenzeitlich wurden eine Reihe von Maßnahmen zur Dämpfung der Folgen der Coronakrise, die durch das SVÄG 2020 über das Jahresende 2020 verlängert hätten werden sollen, für die zeitliche Lücke zwischen dem Auslaufen der geltenden Regelungen mit 31. 12. 2020 und dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in der Fassung des SVÄG 2020 durch das 2. SVÄG 2020, BGBl I 2020/158, verlängert.

Mit dem SVÄG 2020 wird primär das Leistungsrecht der Pensionsversicherung adaptiert, indem an die Stelle der seit 1. 1. 2020 geltenden Langzeitversichertenregelung ein „Frühstarterbonus“ tritt für Personen, die bereits vor Vollendung des 20. Lebensjahres Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit erworben haben. Als weitere Maßnahme greift bezüglich der erstmaligen Pensionsanpassung ab dem Jahr 2022 eine Aliquotierungsregelung.

2. Änderungen im Leistungsrecht

2.1. Aliquotierungsregelung bei erstmaliger Pensionsanpassung

Ab dem Jahr 2022 kommt es zu eine monatsweisen Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung; dabei wird die zwischen der Pensionszuerkennung und der erstmaligen Anpassung vergangene Zeit fair berücksichtigt. Auf diese Weise wird in einer Durchschnittsbetrachtung auch die anteilige Inflation abgegolten.

Für Hinterbliebenenpensionen ist dabei gleichlautend wie bis zum Jahr 2019 der Stichtag der bereits zuerkannten Leistung maßgebend, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet ist. Liegt der Stichtag vor dem der Anpassung vorangehenden Kalenderjahr oder am 1. 1. des der Anpassung vorangehenden Kalenderjahres, so ist § 108h Abs 1 ASVG anzuwenden, also eine volle Anpassung mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen. Liegt der Stichtag der bereits zuerkannten Leistung oder – mangels einer bereits zuerkannten Leistung – der Stichtag der Hinterbliebenenpension in dem der Anpassung vorangehenden Kalenderjahr (ausgenommen im Jänner), so ist die Aliquotierung nach § 108h Abs 1a ASVG nach Maßgabe des Stichtages der bereits zuerkannten Leistung bzw Hinterbliebenenpension vorzunehmen. (§ 108h Abs la ASVG; § 50 Abs 1a GSVG; § 46 Abs 1a BSVG)

1.2. Abschaffung der Langzeitversichertenregelung

Die mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020, BGBl I 2019/98, eingeführte Abschlagsfreiheit für Pensionsleistungen von Langzeitversicherten wird im ASVG, GSVG und BSVG außer Kraft gesetzt, zumal diese Regelung für eine kleine Gruppe von (nicht arbeitsunfähigen) Versicherten eine abschlagsfreie Frühpension zu sehr hohen Kosten ermöglicht. Durch die Abschaffung der Abschlagsfreiheit für Pensionsleistungen bei langer Versicherungsdauer soll daher die zuvor geltende Regelung wieder angewendet werden. Die versicherungsmathematisch im Hinblick auf die längere Pensionsbezugsdauer erforderlichen Abschläge werden wieder eingeführt. Mit einer Übergangszeit von einem Jahr bis Ende 2021 wird der gebotene Vertrauensschutz gewahrt.

1.3. Frühstarterbonus

Personen, die zumindest 25 Beitragsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens 12 Beitragsmonate vor dem 20. Geburtstag erworben haben, erhalten einen besonderen Zuschuss, durch den alle Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, besonders gewürdigt werden („Frühstarterbonus“).

Dadurch erhalten die Anspruchsberechtigten für Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor Vollendung des 20. Lebensjahres einen Zuschuss in der Höhe von einem Euro pro Monat. Der Zuschuss wird bei der Pensionsfeststellung nach Berücksichtigung allfälliger Abschläge auf die ermittelte Alterspension „aufgeschlagen"; er ist Teil der Pensionsleistung und jährlich mit der Aufwertungszahl zu vervielfachen. Für alle 60 Monate zwischen der Vollendung des 15. und des 20. Lebensjahres gebührt der Frühstarterbonus bei durchgängiger Erwerbstätigkeit im Höchstausmaß von insgesamt 60 Euro.

Die Bestimmungen über den Frühstarterbonus (§§ 262a und 286a ASVG; § 144a GSVG; § 135a BSVG) treten mit 1. 1. 2022 in Kraft und gelten sodann für alle Pensionsleistungen, die ab diesem Tag zuerkannt werden.

3. Verlängerung diverser „Corona-Maßnahmen“

Im Hinblick auf die Fortdauer der COVID-19-Pandemie ist es erforderlich, die Geltungsdauer mehrerer Maßnahmen, die mit der Pandemie im Zusammenhang stehen, zu verlängern:

  • Verlängerung der unfallversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für Arbeitsunfälle im „Homeoffice“ jedenfalls bis 31. 3. 2021; Verordnungsermächtigung hinsichtlich einer Verlängerung bis 30. 6. 2021 (Anm: Im Zusammenhang mit der – derzeit noch ausstehenden – neuen gesetzlichen Regelung zum Homeoffice wird es zu weiteren Anpassungen im ASVG betreffend Arbeitsunfälle kommen);
  • Verlängerung der Freistellungsmöglichkeit von Risikopatienten durch Verordnung bis 30. 6. 2021;
  • Verlängerung der Beitragsfreiheit von steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für nebenberuflich tätige Sportler, Schiedsrichter sowie Trainer bis 30. 6. 2021;
  • Ermöglichung der Ausweitung der sechswöchigen Schutzfrist in der Krankenversicherung durch Verordnung bis längstens 30. 6. 2021;
  • Verlängerung der Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung sowie des Anspruchs auf Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus bis 30. 6. 2021;
  • Sicherstellung, dass die Nichtentrichtung von Beiträgen zur studentischen Selbstversicherung bis längstens 30. 6. 2021 dem Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung nicht schadet;
  • Verlängerung der Ausnahme vom Wegfall der vorzeitigen Alterspension für Personen, die aus Gründen der Pandemie-Bekämpfung ihre gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit neu aufnehmen, für Zeiträume im Jahr 2021;
  • Verlängerung der Rahmenfrist für den Erwerb von leistungsrelevanten Schwerarbeitsmonaten um die Monate der pandemiebedingten Kurzarbeit.

4. Beschaffung von Schutzausrüstung

Im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schutzausrüstung durch die Österreichische Gesundheitskasse bedarf es darüber hinaus zweier geringfügiger gesetzlicher Ergänzungen (Ergänzung der Liste von notwendigen Produkten zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung um OP-Hauben und der Liste der zu versorgenden Berufsgruppen um die Zahntechniker).

 



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