Pensionsanpassungsgesetz 2020

GesetzgebungPersonalrechtSabaraOktober 2019

Abgestufte Pensionserhöhung für 2020; außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes um 3,6 %; Abschlagsfreiheit für Pensionen bei 45 Pflichtversicherungsjahren und beim Sonderruhegeld; SV-Meldeverstöße: Verlängerung der Frist für das Verbot der Einhebung von Säumniszuschlägen bis 31. 3. 2020

Inkrafttreten

1.1.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

22.10.2019

Betroffene Normen

ASVG, Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundestheaterpensionsgesetz, Heimopferrentengesetz, Impfschadengesetz, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Opferfürsorgegesetz, Pensionsgesetz 1965, Verbrechensopfergesetz

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2019/98

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020), BGBl I 2019/98 (AA-130 BlgNR 26.GP ,  AA-131 BlgNR 26.GP AA-132 BlgNR 26.GP AA-133 BlgNR 26.GP , 688 BlgNR 26.GP )

1. Überblick

Kernstück des auf einem Selbständigen Antrag (688 BlgNR 26. GP ) beruhenden Bundesgesetzes ist – wie der Kurztitel schon verrät – eine Anhebung der Pensionen für das Jahr 2020. Darüber hinaus wurde durch mehrere Abänderungsanträge im Plenum des Nationalrates ua noch die Abschlagsfreiheit für Pensionen bei 45 Pflichtversicherungsjahren aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie die Abschlagsfreiheit des Sonderruhegeldes beschlossen. Auch die Fristverlängerung für das das Verbot der Einhebung von Säumniszuschlägen bei SV-Meldeverstößen findet sich im Pensionsanpassungsgesetz.

Die gesetzlichen Änderungen treten großteils mit 1. 1. 2020 in Kraft, die Bestimmung über die Fristverlängerung für das das Verbot der Einhebung von Säumniszuschlägen bei SV-Meldeverstößen bereits rückwirkend mit 1. 9. 2019.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte:

2. mBGM – Verlängerung des sanktionsfreien Zeitraums

Da trotz umfangreicher Vorbereitungen, Softwaretests und Schulungen mit Anfangsschwierigkeiten bei der Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung – mBGM zu rechnen war, wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2018/19 (BGBl I 2018/30) normiert, dass für Meldeverstöße gemäß § 114 Abs 1 Z 2 bis Z 6 ASVG im Zeitraum 1. 1. 2019 bis 31. 8. 2019 keine Säumniszuschläge vorgeschrieben werden (§ 689 Abs 9 ASVG).

Aus verwaltungstechnischen Gründen – insbesondere zur Implementierung der erforderlichen Computer-Software – wird die Frist für das Verbot der Einhebung von Säumniszuschlägen um sieben Monate bis 31. 3. 2020 verlängert.

3. Pensionsanpassung 2020

Statt einer Anpassung aller Pensionen mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 (dieser wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,018 festgesetzt werden) erfolgt nun eine nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung, die eine soziale Komponente in sich trägt.

Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen

  • wenn es nicht mehr als € 1.111,- monatlich beträgt, um 3,6 %;
  • wenn es über € 1.111,- bis zu € 2.500,- monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6 % auf 1,8 % linear absinkt;
  • wenn es über € 2.500,- bis zu € 5.220,- monatlich beträgt, um 1,8 %;
  • wenn es über € 5.220,- monatlich beträgt, um € 94,-.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden ebenfalls außertourlich um 3,6 % erhöht.

Anmerkung: Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist gemäß § 728 Abs 2 ASVG die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. 12. 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter und vierter Satz ASVG. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 108h Abs 1 letzter Satz ASVG für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. 12. 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. 12. 2019 durch die Anwendung des § 264 Abs 2 oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I 2014/46, ARD 6406/3/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. 12. 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen: 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs 6a ASVG gebührt hat; 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs 6 und 7 ASVG ergebenden Teilpension gebührt hat.

Hinweis

Die Parallelbestimmungen nach dem GSVG und BSVG finden sich aus Gründen der parlamentarischen Geschäftsordnung im Steuerreformgesetz 2020.

4. Ausgleichszulage und Ausgleichszulagenrichtsatz

4.1. Keine Anrechnung der SV-Erstattung

Die Anrechnung der SV-Rückerstattung nach § 33 Abs 8 Z 3 EStG auf die Ausgleichszulage wird gestrichen. Mit der Einfügung des lit t in § 292 Abs 4 ASVG und Parallelrecht wird die taxative Aufzählung jener Einkommen, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, um die SV-Rückerstattung nach § 33 Abs 8 Z 3 EStG erweitert. Damit wird auch das Ziel erreicht, dass eine Anrechnung der SV-Rückerstattung auf den Ausgleichszulage-/Pensionsbonus ausgeschlossen wird.

4.2. Außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten und eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt nach § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG und Parallelrecht wird von derzeit € 1.398,97 (Wert 2019) auf € 1.472,00 außertourlich erhöht. Diese Richtsatz-Erhöhung stellt sicher, dass trotz der Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage (mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG und Parallelrecht entfallenden Teils), alle Bezieher einer Ausgleichszulage finanziell bessergestellt sind, als vor Streichung der Steuerbefreiung. Darüber hinaus werden weitere Personen aufgrund der Richtsatzerhöhung erstmals einen Anspruch auf Ausgleichszulage erlangen.

Hinweis

Analog dazu wird durch das Steuerreformgesetz 2020 im EStG normiert, dass nur mehr der Anteil der Richtsatzerhöhung bei Gewährung einer Ausgleichszulage steuerfrei ist und die Gegenrechnung bei der SV-Rückerstattung entfällt. Dadurch wird sichergestellt, dass es zu einer weitgehenden Gleichbehandlung von Ausgleichszulagenbeziehen und Personen mit gleichhoher Eigenpension kommt.

5. Abschlagsfreiheit von Pensionen und Sonderruhegeld

5.1. Abschlagsfreiheit von Pensionen bei 45 Pflichtversicherungsjahren

Der neue § 236 Abs 4b ASVG sieht vor, dass, wer mindestens 540 Beitragsmonate (= 45 Jahre) der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, in Zukunft keine Pensionsabschläge mehr haben soll, auch wenn der Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr erfolgt. Als Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung, wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken.

5.2. Abschlagsfreiheit des Sonderruhegeldes

Für Personen, die nach Artikel VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes Nachtarbeit in Verbindung mit Schwerarbeit leisten, ist vorgesehen, dass sie nach Erreichen bestimmter gesetzlichen Voraussetzungen mit 57 Jahren das Sonderruhegeld in Anspruch nehmen können.

Dafür müssen vom Dienstgeber zusätzlich für jeden Betroffenen 3,4 % der Bruttolohnsumme monatlich zum normalen Pensionsversicherungsbeitrag extra bezahlt werden. Aufgrund der bislang geltenden Rechtslage wird den Betroffenen trotz dieser zusätzlichen Beiträge ein Abschlag in der Höhe von 4,2 % pro Jahr, maximal 13,8 % auferlegt. Das Sonderruhegeld wird auf Basis der Invaliditätspension berechnet und diese Abschläge ziehen massive Pensionskürzungen für Arbeitnehmer nach sich, die Jahrzehnte Nacht- und Schwerarbeit geleistet haben.

Der Nationalrat hat mit Entschließung 81/E 26. GP vom 2. 7. 2019 beschlossen, dass das Sonderruhegeld in Zukunft abschlagsfrei ausbezahlt werden soll. Dies wird nun durch die Einfügung des neuen § 261 Abs 4a ASVG gesetzlich ermöglicht.

Die Abschlagsfreiheit gilt für Stichtage, die nach dem Tag der Kundmachung des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 liegen, somit für Stichtage ab 1. 11. 2019.



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