Änderung des ASVG ua (Kostenübernahme Öffi-Ticket)

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2021

Ab 1. 7. 2021: Kostenübernahme der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Dienstgeber sv-beitragsfrei;  Verlängerung diverser „Corona-Maßnahmen“ bis 30. 9. 2021, Auslaufen der Sonderregelung für COVID-19-Risikogruppen mit 30. 6. 2021 plus erneute Verordnungsermächtigung

 

Inkrafttreten

1.7.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.6.2021

Betroffene Normen

ASVG, B-KUVG, BSVG, GSVG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2021/114

Bundesgesetz, mit dem das ASVG, das GSVG, das BSVG und das B-KUVG geändert werden; BGBl I 2021/114 vom 30. 6. 2021 (AA-149 BlgNR 27. GP ; AB 888 BlgNR 27. GP , Initiativantrag 20. 5. 2021, 1660/A BlgNR 27. GP

Kostenübernahme Öffi-Ticket

Der bislang beitragsprivilegierte Ersatz der tatsächlichen Fahrtkosten durch den Dienstgeber für ein Massenbeförderungsmittel, mit dem seine Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehren können, soll durch die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer ergänzt werden, wenn diese Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies erfolgt in Angleichung an die mit 1. 7. 2021 wirksam werdende Neuregelung des § 26 Z 5 EStG 1988 über die Steuerbefreiung dieser Kostenübernahme durch den Dienstgeber. Dadurch soll die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel unterstützt werden.

Hinweis
Siehe dazu auch Hörtenhuber, Nicht steuerbare Übernahme der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte ab 1. 7. 2021, ARD 6754/5/2021.

Verlängerung von „Corona-Maßnahmen“

Die Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung als anspruchsberechtigter Angehöriger im ASVG und in den Sondergesetzen sowie der Anspruch auf Waisenpension sollen auch weiterhin für die Dauer der COVID-19-Pandemie, zeitlich jedoch befristet bis längstens 30. 9. 2021, über das 27. Lebensjahr hinaus gewahrt bleiben.

Neuerlich soll außerdem nach § 736 Abs 7 ASVG geregelt werden, dass die Nichtentrichtung von Beiträgen zur studentischen Selbstversicherung für die Zeiten der COVID-19-Pandemie, zeitlich jedoch befristet bis längstens 30. 9. 2021, dem Bestand der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nicht schadet.

Auslaufen der Sonderregelung für COVID-19-Risikogruppen mit 30. 6. 2021 plus erneute Verordnungsermächtigung

Da sich die epidemiologische Gesamtsituation in Österreich in Bezug auf die COVID-19-Pandemie zuletzt deutlich verbessert hat und die entsprechende Impfdurchführung bereits weit fortgeschritten ist, sodass bereits eine große Personengruppe in Österreich immunisiert ist, wird von der unmittelbaren Fortführung der Regelungen über die Möglichkeit zur Freistellung der COVID-19- Risikogruppe mit 1. 7. 2021 Abstand genommen. COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. 7. 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 30. 6. 2021 ihre Gültigkeit.

Wenn dies die epidemiologische Gesamtsituation erforderlich macht, so kann ab dem 1. 7. 2021 der BMA im Einvernehmen mit dem BMSGPK durch Verordnung allerdings erneut Zeiträume bis längstens 31. 12. 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach § 735 Abs 3 ASVG bzw § 258 Abs 3 B-KUVG möglich ist.

Wird eine solche Verordnung erlassen, so besteht wiederum in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts. Die Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 30. 6. 2021 (neu) ausgestelltes COVID19-Attest (Folgeattest) vorlegt und die Maßnahmen nach § 735 Abs 3 Z 1 und 2 ASVG bzw der Parallelregelung im B-KUVG nicht möglich sind.

Bei der Beurteilung der individuellen Risikosituation für die allfällige Folgeausstellung eines COVID-19- Risikoattests ist künftig der Impf- und Immunitätsstatus in Hinblick auf SARS-CoV-2 bzw COVID-19 der betroffenen Person zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung entsprechend überarbeitet.

Weitere Änderungen

Weitere Änderungen betreffen die Berechtigung der im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärzte bzw Vertragsgruppenpraxen bzw Vertragsambulatorien, COVID-19-Tests durchzuführen sowie die Berechtigung der im niedergelassenen Bereich tätigen Ärzte, Gruppenpraxen bzw Primärversorgungseinheiten sowie selbstständigen Ambulatorien, Impfungen gegen SARS-CoV-2 durchzuführen.

 



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