Ökologisierung - Änderung EStG, NoVAG und ElAbgG

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJänner 2021

Pendlerpauschale trotz Dienstfahrrad; Erweiterung der Begünstigung für Jobtickets (ab 1. 7. 2021); Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe; Begünstigung für Bahnstrom

Inkrafttreten

1.7.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

11.1.2021

Betroffene Normen

EStG, NoVAG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2021/18

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das NoVAG und das ElAbgG geändert werden; BGBl I 2021/18 vom 7. 1. 2021 (AB 493 BlgNR 27. GP ; 1111/A BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Die Gesetzesnovelle enthält Klarstellungen zum Pendlerpauschale und Neuerungen iZm dem Jobticket. Außerdem wird ein erster Schritt zu der im Regierungsprogramm angekündigten Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe gesetzt. Im Elektrizitätsabgabegesetz kommt es zu neuen Begünstigungen, die mit 1. 7. 2021 in Kraft treten.

2. Änderung des EStG

2.1. Pendlerpauschale trotz Dienstfahrrad

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG steht dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale zu, wenn ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt künftig jedoch nicht, wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist somit gemäß § 4b der Sachbezugswerteverordnung kein Sachbezugswert anzusetzen und das Pendlerpauschale geht nicht verloren. (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit i EStG; anwendbar ab 8. 1. 2021)

2.2. Jobticket

Der Vorteil aus der Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber ist künftig bei den Arbeitnehmern nicht steuerbar, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Damit soll der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel unterstützt und dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Arbeitnehmern ein Ticket für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig der Ticketart (1-2-3- Ticket, Netzkarten, Streckenkarten etc) zur Verfügung zu stellen. Die Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten. Einzelfahrscheine und Tageskarten sollen daher nicht von der Begünstigung umfasst sein. Die Reichweite des Tickets soll nicht mit der Strecke Wohnung-Arbeitsstrecke begrenzt sein.

Die Zurverfügungstellung ist nun auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich sein, nicht aber – wie schon bisher – eine Gehaltsumwandlung.

Die Neuregelung gelangt für Ticketkäufe ab 1. 7. 2021 zur Anwendung. Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten. (§ 26 Z 5 und § 124b Z 370 EStG)

3. Änderung des NoVAG

Die NoVA wird ab 1. 7. 2021 auf alle Kraftfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bis 3.500 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht ausgeweitet, also Kraftfahrzeuge der Klasse N1. Damit fällt die bisherige Ausnahme etwa für Kastenwagen, Pritschenwagen (Pick-up) und Kleintransporter. Der Anwendungsbereich der NoVA wird von jenem der Umsatzsteuer entkoppelt und wird künftig auf die kraftfahrrechtliche Einordnung von Kraftfahrzeugen abgestellt. (§ 2, § 15 Abs 25 NoVAG)

In § 6 Abs 1 NoVAG wird der bisherige Höchststeuersatz für Krafträder von 20 % auf 30 % angehoben werden, um Krafträder mit einem besonders hohen CO2-Ausstoß einer höheren Besteuerung zu unterziehen. Für Pkw werden verschiedene Werte des Steuersatzes angepasst und der Höchststeuersatz, startend bei 50 %, jährlich auf bis zu 80 % angehoben. Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein „Malus“ hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021 von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km deutlich sinken. Der Malusbetrag für 2021 wird mit € 50,- festgelegt und steigt dann bis 2024 auf € 80,-. Der CO2-Abzugsbetrag wird im selben Zeitraum von 112 g/km jährlich um 5 g/km abgesenkt. Die Lkw werden aufgrund ihrer Eigenheiten (höhere Nutzlasten, Anbauten, die eine höhere Motorleistung erfordern und weniger windschnittige Ausgestaltung der Karosserie) mit eigenen Werten berücksichtigt.

Zusammengefasst gelten für Personen- und Lastkraftwagen gelten künftig folgende Werte: 

 

ab 1. Juli 2021
PKW / LKW

ab 1. Jänner 2022
PKW / LKW

ab 1. Jänner 2023
PKW / LKW

ab 1. Jänner 2024
PKW / LKW

C02-Abzugsbetrag

112 / 165 g/km

107 / 160 g/km

102 / 155 g/km

97 / 150 g/km11Die jährliche Absenkung des C02-Abzugsbetrages soll ab 1. Jänner 2025 mit dem Wert 3 fortgesetzt werden. Der C02-Abzugsbetrag soll im Jahr 2025 für PKW 94 g/km und für LKW 147 g/km betragen.

Malus-Grenzwert

200 / 253 g/km

185 / 238 g/km

170 / 223 g/km

155 / 208 g/km

Malus-Grenzwert

€ 50,-

€ 60,-

€ 70,-

€ 80,-

Höchststeuersatz

50 %

60 %

70 %

80 %

(§ 6 Abs 2 und Abs 3 und Abs 7§ 15 Abs 25 NoVAG; anwendbar ab 1. 7. 2021)

Die neuen Regelungen gelangen ab 1. 7. 2021 zur Anwendung. Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. 6. 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG vor dem 1. 11. 2021 erfolgt, kann noch die bis zum 30. 6. 2021 geltende Rechtslage angewendet werden. (§ 15 Abs 25 NoVAG

4. Änderung des ElAbgG

Von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter „grüner" Bahnstrom aus erneuerbaren Energieträgern soll gänzlich von der Elektrizitätsabgabe entlastet werden.

Für sonstigen Bahnstrom soll eine Teilentlastung in Höhe von 1,32 Cent/kWh vorgesehen werden, um einen erheblich reduzierten Steuersatz von 0,18 Cent/kWh (an Stelle des Steuersatzes von 1,5 Cent/kWh) zu gewähren.

Die neuen Begünstigungen bedürfen einer beihilferechtlichen Zulassung oder Freistellung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Sie sind ab dem 1. 7. 2021 anwendbar. (§ 2 Z 5, § 4 Abs 3 und Abs 4, § 7 Abs 9 NoVAG)



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