Änderung des ASVG iZm Selbstversicherungen in der PV

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2023

Ausschluss der Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bzw naher Angehöriger bei Bezug einer Pensionsleistung; Ausschluss einer mehrfachen Selbstversicherung nach § 18a bzw nach § 18b ASVG sowie einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG neben einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG (bzw vice versa)

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2022

Betroffene Normen

ASVG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/217

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird; BGBl I 2022/217 vom 29. 12. 2022 (AB 1827 BlgNR 27. GP ; 3012/A BlgNR 27. GP )

Einschränkung der Selbstversicherung in der PV

Neben einer gesetzlichen Klarstellung in Bezug auf die Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten durch die Sozialversicherungsträger sieht die kleine ASVG-Novelle vor allem bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG bzw naher Angehöriger nach § 18b ASVG Änderungen mit 1. 1. 2023 vor.

Nach Ansicht des VwGH ist eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig (vgl VwGH 6. 5. 2020, Ro 2020/08/0004, ARD 6709/12/2020). Daran anschließend hat der OGH ausgesprochen, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG zusteht; dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke (vgl OGH 13. 9. 2022, 10 ObS 102/22f, ARD 6828/14/2022).

Dieser von der Parlamentsmehrheit unerwünschte Zustand wird nun insofern berichtigt, als Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben einen pflegebedürftigen Angehörigen oder ein behindertes Kind pflegen, künftig ausdrücklich von einer begünstigten Selbstversicherung nach § 18a ASVG bzw nach § 18b ASVG ausgeschlossen sind (für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG ist dies bereits vorgesehen). Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich.

Darüber hinaus wurde klargestellt, dass eine mehrfache begünstigte Selbstversicherung nach § 18a ASVG bzw § 18b ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige zu Hause pflegt. Die Selbstversicherung soll jeweils nur aufgrund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle).

Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG neben einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG (bzw vice versa) ausgeschlossen ist, da die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.



Stichworte