Änderung des KBGG (Anhebung Zuverdienstgrenzen)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2023

Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

2.1.2023

Betroffene Normen

KBGG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2022/225

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird, BGBl I 2022/225 vom 30. 12. 2022 (AB 1851 BlgNR 27. GP ; 2980/A BlgNR 27. GP )

Anhebung der Zuverdienstgrenzen

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil III, BGBl I 2022/174, wurde die Zuverdienstgrenze beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto (von € 16.200,-) auf € 18.000,- erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können (gültig für Zeiträume des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld-Konto, die ab dem 1. 1. 2023 vorliegen). Mit der vorliegenden Änderung wird nun auch die Zuverdienstgrenze für den zweiten Elternteil bei der Beihilfe entsprechend erhöht.

Um auch Eltern, die ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen, weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes zu ermöglichen, wird auch die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (§ 24 Abs 1 Z 3 KBGG) von € 7.600,- auf € 7.800,- erhöht. Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2023 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich (2023: € 500,91 mal 12 minus € 132,- Werbungskostenpauschale plus 30 % = € 7,642,60).

Die Änderungen treten mit 1. 1. 2023 in Kraft.



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