Teuerungs-Entlastungspaket Teil III

GesetzgebungPersonalrechtBleyerNovember 2022

Jährliche Inflationsanpassung diverser Sozialleistungen ab 2023; Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug; Anhebung der Zuverdienstgrenze nach dem KBGG

Inkrafttreten

1.1.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

15.11.2022

Betroffene Normen

AlVG, EStG, FamZeitbG, FLAG, KBGG, SVG

Betroffene Rechtsgebiete

Familienrecht, Einkommensteuer, Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2022/174

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III); BGBl I 2022/174 vom 31. 10. 2022 (AB 1678 BlgNR 27. GP , RV 1663 BlgNR 27. GP , 217/ME NR 27. GP )

1. Überblick

Das Teuerungs-Entlastungspaket Teil III sieht eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vor, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts umgesetzt werden. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ (zu deren Abschaffung siehe das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl I 2022/163, ARD 6823/16/2022) – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft. Diesem unerwünschten Effekt entgegenzuwirken, dienen die Maßnahmen dieses dritten Entlastungspakets.

2. Anpassung an die Inflation

Ab 1. 1. 2023 werden folgende Leistungen bzw Bemessungsgrundlagen an die Inflation angepasst:

  • Umschulungsgeld
  • Bemessungsgrundlage für das Krankengeld
  • Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld
  • Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld
  • Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
  • Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus
  • Studienbeihilfe

Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle erfolgt die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. 1. 2023 bzw im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. 9. 2023). Die Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors (§ 108f ASVG) jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ist bis spätestens 31. 10. (bislang: 30. 11.) zu erlassen, um lückenlos eine termingerechte Valorisierung zu gewährleisten.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für das Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld werden nur jene Bemessungsgrundlagen valorisiert, deren Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Des Weiteren werden zur Vermeidung von Härtefällen auch jene Bemessungsgrundlagen aus dem Vorjahr valorisiert, die erst für nach dem 1. Jänner anfallende Leistungen (zB im Falle von Fortsetzungserkrankungen) heranzuziehen sind.

3. Hinweise zu Familienleistungen

Im Kinderbetreuungsgeld-Kontosystem wird der Tagesbetrag (derzeit € 33,88) ab 2023 jährlich erhöht. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld erfolgt bereits eine Anpassung über die Erhöhung des Wochengeldes und der Jahreseinkünfte, hier besteht lediglich für die gesetzliche Deckelung (den Höchstbetrag von derzeit € 66,- täglich) und die Sonderleistung (derzeit € 33,88) ein regelmäßiger Erhöhungsbedarf.

Weiters entfällt die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung (Väteranreiz; gilt für all jene Kinder, die ab dem 1. 1. 2023 geboren werden).

Auch die Zuverdienstgrenze wird (von € 16.200,-) auf € 18.000,- erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können (gültig für Zeiträume des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld-Konto, die ab dem 1. 1. 2023 vorliegen).

Das Schulstartgeld wird ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.

Betreffend Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag sind die erhöhten Beträge bis spätestens 15. 11. eines jeden Jahres zu ermitteln und per Verordnung kundzumachen.



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